Der Unterschied in einem Satz
Ein Vermittler sucht dir jemanden, den du selbst einstellst. Ein Verleiher schickt dir jemanden, der bei ihm angestellt bleibt. Alles andere folgt daraus: wer den Lohn zahlt und wer kündigen kann. Und wie lange du die Person einsetzen darfst und wer das Risiko trägt, wenn es nicht passt.
Das Gesetz nennt Zeitarbeit „Arbeitnehmerüberlassung“. Wer überlässt, braucht dafür eine Erlaubnis (§ 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG). Die Kurzfassung beider Begriffe steht im Glossar unter Arbeitnehmerüberlassung und unter Personalvermittlung.

Arbeitgeber, Bindung, Kosten, Risiko im Vergleich
| Frage | Personalvermittlung | Zeitarbeit |
|---|---|---|
| Mit wem hat die Fachkraft den Arbeitsvertrag? | Mit dir | Mit dem Verleiher |
| Wer gibt die Anweisungen auf der Baustelle? | Du | Du, obwohl du nicht der Arbeitgeber bist |
| Wie lange darf sie bei dir arbeiten? | Unbefristet, wenn du das mit ihr so vereinbarst | In der Regel höchstens 18 Monate am Stück (§ 1 Abs. 1b AÜG) |
| Wie fest ist die Bindung? | Die Fachkraft gehört zu deinem Team, mit Probezeit und Kündigungsfrist wie jeder andere | Die Fachkraft gehört zum Verleiher und kann nach dem Einsatz woanders arbeiten |
| Wofür zahlst du? | Für die Suche, je nach Vertrag einmalig oder über eine feste Laufzeit, oft dazu ein Werbebudget; danach den Lohn wie für jeden Mitarbeiter | Laufend einen Stundensatz an den Verleiher, solange der Einsatz dauert |
| Wer zahlt den Lohn? | Du | Der Verleiher |
| Was passiert, wenn es nicht passt? | Kündigung in der Probezeit, je nach Vertrag mit dem Vermittler eine Nachbesetzung | Je nach Vertrag mit dem Verleiher schickt er jemand anderen |
| Im Baugewerbe erlaubt? | Ja | Für typische Arbeiterarbeiten bis auf Ausnahmen nein (§ 1b AÜG) |
Was die Personalsuche kostet und wovon es abhängt, steht unter Kosten. Hier geht es um die Frage davor: Welcher Weg passt zu deiner Lage?
Was das Gesetz bei Zeitarbeit vorgibt
Zeitarbeit ist in Deutschland eng geregelt. Leihst du Leute aus, betreffen dich vier Punkte direkt.
- Höchstdauer 18 Monate. Derselbe Leiharbeiter darf dir höchstens 18 aufeinander folgende Monate überlassen werden, also anderthalb Jahre. Frühere Einsätze bei dir zählen mit, auch über einen anderen Verleiher. Das gilt, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Dauer festlegen (§ 1 Abs. 1b AÜG).
- Gleicher Lohn. Grundsätzlich muss der Verleiher dem Leiharbeiter dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen gewähren wie deinen vergleichbaren eigenen Leuten. Das gilt auch beim Lohn. Ein Tarifvertrag darf davon abweichen. Beim Lohn gilt das aber in der Regel nur für die ersten neun Monate eines Einsatzes (§ 8 AÜG). Je länger der Einsatz, desto eher steigt also der Satz, den dir der Verleiher berechnet.
- Baugewerbe. In Betriebe des Baugewerbes ist Überlassung für Arbeiten unzulässig, die üblicherweise Arbeiter erledigen. Ausnahmen gibt es zum Beispiel zwischen Baubetrieben. Dann muss der verleihende Betrieb seit mindestens drei Jahren unter dieselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen (§ 1b AÜG).
- Wenn die Regeln verletzt werden. Wird die Höchstdauer überschritten, ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeiter unwirksam. Das gilt nicht, wenn der Leiharbeiter binnen eines Monats schriftlich erklärt, dass er beim Verleiher bleiben will. Sonst gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeiter und dir als zustande gekommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b und § 10 Abs. 1 AÜG). Du hast dann einen Mitarbeiter, den du nie eingestellt hast.
Gilt das Verbot im Bau für deinen Betrieb?
Ob dein Betrieb zum Baugewerbe im Sinne von § 1b AÜG zählt, hängt davon ab, was er überwiegend macht. Für Hochbau und Tiefbau liegt die Antwort nahe. Bei Ausbaugewerken ist sie oft weniger klar. Kläre das mit deiner Handwerkskammer, deinem Verband oder einem Fachanwalt. Und zwar bevor du Leiharbeiter auf die Baustelle holst. Das ist keine Rechtsberatung.
Wann Zeitarbeit sinnvoll ist
Zeitarbeit ist kein schlechter Weg. Sie passt zu einer bestimmten Lage: einer Lücke, die ein absehbares Ende hat.
- Spitzen mit Enddatum. Ein Großauftrag über ein paar Monate, danach reicht dein Team wieder.
- Vertretung. Ein Monteur fällt nach einer Operation für eine absehbare Zeit aus. Die Arbeit muss weiterlaufen.
- Überbrückung. Du hast jemanden fest eingestellt. Wegen seiner Kündigungsfrist kann er aber erst in drei Monaten anfangen.
- Einfache, gut beschreibbare Arbeiten. Je weniger Einarbeitung eine Aufgabe braucht, desto eher lohnt sich jemand, der nicht lange bleibt.
Weniger passt Zeitarbeit, wenn die Person beim Kunden für deinen Betrieb steht, etwa im Kundendienst. Oder wenn sie Schlüssel und Zugang zu Kundenhäusern bekommt. Oder wenn die Einarbeitung Wochen dauert. Dann zahlst du die Einarbeitung, und mit dem Einsatzende ist der Nutzen wieder weg.
Wann Festanstellung über eine Vermittlung besser ist
Suchst du jemanden, der bleiben soll, spricht vieles für die Festanstellung. Die Person gehört von Anfang an zu deinem Team. Sie verdient bei dir und lernt deine Kunden kennen. Was du in ihre Einarbeitung steckst, bleibt im Betrieb.
- Schlüsselstellen. Ein Elektromeister oder ein Bauleiter trägt Verantwortung. Die willst du nicht in geliehene Hände geben. Hängt deine Eintragung in die Handwerksrolle an einem Meister, willst du ihn ohnehin fest im Betrieb haben.
- Kundendienst. Wer allein beim Kunden steht, prägt das Bild deines Betriebs.
- Dauerlücken. Fehlt dir jemand nicht für drei Monate, sondern seit drei Monaten und auf Dauer? Dann schiebt Zeitarbeit die Lösung nur teuer auf.
- Bau. Wo Überlassung verboten ist, bleibt dir für die Arbeiterstellen ohnehin nur die eigene Einstellung.
Der Nachteil: Eine Vermittlung kostet Geld, je nach Vertrag einmalig oder über eine Laufzeit, oft zuzüglich Werbebudget. Danach trägst du das Risiko wie bei jedem eigenen Mitarbeiter. Was passiert, wenn es nicht passt, liest du vor dem Auftrag im Vertrag nach. Nicht auf der Website.
So arbeitet Rheinwerk
Rheinwerk Personal übernimmt für Handwerks- und Technikbetriebe die gezielte Mitarbeitersuche. Wir verleihen niemanden. Wer passt, stellst du selbst fest ein. Wir sprechen Fachkräfte an, die gerade nicht suchen, regional und im Namen deines Betriebs. Auf Wunsch rufen wir Bewerber vorab an, als Zusatzleistung. Wie das abläuft, steht auf unserer Seite für Handwerksbetriebe.
Wie wir Stellen im Kundendienst besetzen, zeigt die Seite zum Kundendienstmonteur SHK. Unter welchen Bedingungen wir eine Einstellungsgarantie schriftlich geben, erklärt die Seite zur Einstellungsgarantie. Dort steht auch, warum nicht jeder sie bekommt.
Leiharbeiter übernehmen: Kosten und Regeln
Oft passt der Leiharbeiter so gut, dass du ihn behalten willst. Das darf dir der Verleiher nicht verbieten. Manche Verträge untersagen dir, ihn nach Ende seines Vertrags beim Verleiher einzustellen. So eine Klausel ist unwirksam. Erlaubt ist aber, dass der Verleiher für die Vermittlung eine angemessene Vergütung verlangt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).
- Lies vor dem ersten Einsatz nach, was dein Vertrag mit dem Verleiher für eine Übernahme vorsieht. Steht dort ein Betrag? Sinkt er mit der Dauer des Einsatzes?
- Was „angemessen“ ist, sagt das Gesetz nicht in Euro. Ist dir die Summe zu hoch, verhandle vor dem Einsatz, nicht danach.
- Rechne gegen: Übernahmegebühr plus die Monate mit dem höheren Stundensatz an den Verleiher. Vergleiche das mit einer Einstellung von Anfang an.
- Achte auf die 18 Monate. Willst du übernehmen, tu das vor dem Ende der Höchstdauer. Warte nicht, bis der Einsatz ausläuft.
Hinweis
Das ist keine Rechtsberatung. Die Regeln des AÜG haben Ausnahmen, etwa durch Tarifverträge. Und sie hängen von deinem Vertrag mit dem Verleiher ab. Den Wortlaut der Paragrafen findest du in den Quellen unten. Für deinen Einzelfall frag einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder deinen Verband.
Beide Wege gegeneinander rechnen
Ein ehrlicher Vergleich braucht drei Zahlen aus deinem Betrieb. Was kostet dich die Lücke jeden Monat? Wie lange bleibt sie voraussichtlich? Was kostet jeder Weg in dieser Zeit? Für die erste Zahl gibt es einen Rechenweg zum Selbsteinsetzen im Ratgeber Was dich eine unbesetzte Stelle kostet.
- Ist die Lücke kürzer als ein paar Monate und hat ein Ende, spricht viel für Zeitarbeit. Vorausgesetzt, sie ist in deinem Gewerk erlaubt.
- Ist die Lücke dauerhaft, laufen bei Zeitarbeit die Stundensätze weiter. Bei der Vermittlung endet die Suche mit der Einstellung. Danach zahlst du den Lohn.
- Beides geht auch: Leiharbeit überbrückt, bis die fest eingestellte Fachkraft ihre Kündigungsfrist hinter sich hat.
Häufige Fragen
Ist Zeitarbeit nicht schneller als eine Vermittlung?
Oft ja, wenn der Verleiher passende Leute frei hat. Bei Fachkräften in Engpassberufen ist das aber nicht selbstverständlich. Auch Verleiher finden sie schwer. Und bei Zeitarbeit hilft dir die schnelle Lösung nur bis zum Ende des Einsatzes.
Darf ich im Dachdecker- oder Hochbaubetrieb Leiharbeiter einsetzen?
Für Arbeiten, die üblicherweise Arbeiter erledigen, ist Überlassung in Betriebe des Baugewerbes nach § 1b AÜG bis auf Ausnahmen unzulässig. Ob dein Betrieb darunter fällt und welche Ausnahme greift, klärst du mit Kammer, Verband oder Fachanwalt. Das ist keine Rechtsberatung.
Was passiert nach 18 Monaten?
Derselbe Leiharbeiter darf dann nicht weiter bei dir eingesetzt werden. Ausnahme: Ein Tarifvertrag erlaubt eine längere Dauer. Wird die Grenze trotzdem überschritten, kann ein Arbeitsverhältnis direkt mit dir entstehen. Willst du jemanden behalten, stell ihn vorher selbst ein.
Kann ich einen Leiharbeiter einfach abwerben, ohne zu zahlen?
Ein Verbot, ihn nach Ende seines Vertrags beim Verleiher einzustellen, ist unwirksam. Eine angemessene Vermittlungsvergütung an den Verleiher darf vereinbart sein. Was in deinem Vertrag steht, entscheidet.
Verleiht Rheinwerk Personal auch Leute?
Nein. Wir verleihen niemanden. Wer sich über unsere Suche bei dir bewirbt, schließt den Arbeitsvertrag direkt mit dir.
Quellen
Jede Zahl auf dieser Seite hat eine Quelle. Hier steht, welche, mit Stand.
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 1: Erlaubnispflicht und Überlassungshöchstdauer, Stand 13.10.2026
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 1b: Einschränkungen im Baugewerbe, Stand 13.10.2026
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 8: Grundsatz der Gleichstellung, Stand 13.10.2026
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 9: Unwirksamkeit, Stand 13.10.2026
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 10: Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit, Stand 13.10.2026

